AGB Holler Tore Deutschland GmbH

§ 1 Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des zwischen der Holler Tore Deutschland GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nur insoweit, dass Verbraucherschutzvorschriften nicht zwingend andere Bestimmungen vorsehen. Gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Bedingungen in vollem Umfang, soweit nicht zwingende gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. § 3 Nr. 1 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-gungen gilt für unsere Angebote entsprechend. Für Art und Umfang ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Als angenommen gilt ein Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware. Die Zusendung einer Zugangsbestäti-gung oder die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
Bei Waren, die auf Bestellung gesondert angefertigt werden müssen, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen. Die Bestimmung des Preises erfolgt dabei unter Einhaltung von § 315 BGB unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden. Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit der Lie-fergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen hierdurch nicht wesentlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterla-gen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Transport und Montage, diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Verpackung, ausgenommen bei Klein- und Ersatzteilen, sind inklusive. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung möglich.
3. Treten nach Abschluss des Vertrages Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend die-sen Erhöhungen anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.
4. Beauftragt der Kunde neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage oder ähnliche Leistungen, werden diese im Stundenlohn nach tatsächlichem Auf-wand zu dem im Angebot aufgeführten Stundensatz abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist; zusätzliches Montagematerial wird nach Verbrauch gesondert in Rechnung gestellt. Für Montageleistungen gelten zusätzlich die Einbau-/Montagevorgaben des Herstellers für das betreffende Pro-dukt.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Wir sind zudem berechtigt, alle übrigen Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig zu machen, wenn ein Zahlungsverzug aufseiten des Kunden eintritt.
7. Während des Verzugs kann sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen. Ein etwaiges Herausgabeverlangen unsererseits während des Verzugs des Kunden, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
8. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (INCOTERMS 2020) vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Montage) übernommen haben.
2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf ihn über. Gegebe-nenfalls anfallende Lagerkosten richten sich nach § 5 Nr. 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung von Waren ist das Transportmittel sofort vom Kunden zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Kunden. Liefe-rung frei Baustelle versteht sich stets frei LKW an befahrbarer Straße, ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lager-stelle obliegt dem Kunden, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens, Stapeln, Einlagerns oder Rücktransportes zu tragen hat. Der für den Kunden an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als von diesem ermächtigt, die Ladung verbindlich anzunehmen.

§ 5 Lieferzeiten
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbeliefe-rung durch Zulieferer und/oder Hersteller. Der Kunde kann uns erst dann eine Frist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der voraussichtliche Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist. Die Frist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung ei-nes voraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite beruhen.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussper-rung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenser-satzansprüche des Kunden bestehen nur, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht
4. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf seine Gefahr und Kosten einzulagern. Für die entsprechenden Lagerkosten können wir wahlweise Ersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten oder in Höhe einer Pauschale von 5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verlangen. Dies gilt auch bei Lagerung durch uns. Dem Kunden steht das Recht zu, im Falle der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzes einen gerin-geren Schaden nachzuweisen.
5. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Ware oder erklärt er, die Ware nicht mehr annehmen zu wollen, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir zudem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt dabei in unserem Ermessen.
2. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern es sich nicht ausschließlich um geringwertige Sachen handelt. Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegen Ver-sicherer oder sonstige Dritte wegen Verschlechterung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
3. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) zu unterrichten an wen er die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf Kosten des Kunden öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Weiterhin hat uns der Kunde von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu er-setzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Dies gilt nicht, sollten die Interventionsmaßnahmen aus Gründen scheitern, die nicht im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen diese Verpflichtung ste-hen. Bei Zugriffen Dritter hat uns der Kunde außerdem die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
4. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Ver-mischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeich-neten Fällen tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch er-setzt, dass der Kunde den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermen-gung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
6. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung er-wachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware – nach Verarbei-tung/Verbindung – zusammen mit nicht ihm gehörender Ware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Ab-tretung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-kommt und in Zahlungsverzug gerät oder begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit bestehen.
Auf unser Verlangen sind die Höhe der abgetretenen Forderung, die Person des Schuldners sowie alle sonst zum Einzug erforderlichen Angaben bekanntzugeben, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7. Das Recht zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung endet mit dem Rücktritt vom Vertrag.
8. Während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden sind wir jederzeit berechtigt, seine Geschäfts- und Betriebsräume zur Prüfung der Vorbehaltsware zu betreten.

§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden, wenn er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei nicht frist- und/oder formgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.
2. Bei der Lieferung von Sachen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
3. Ein Eigenaufwand des Kunden für die diesbezügliche Abwicklung, Retournierung, für die De- bzw. Remontage und dergleichen ist von uns nicht zu ersetzen.
4. Erweist sich eine Mangelanzeige nach Prüfung als unberechtigt, weil kein Mangel vorliegt oder die Ursache in den Verantwortungsbereich des Käufers fällt (z. B. Bedienungsfehler, unsachgemäße Behandlung, fehlende Wartung), trägt der Käufer die notwendigen Prüfungskosten (Arbeitszeit, Fahrt, Lieferkosten), sofern er dies bei sorgfältiger Prüfung im Rahmen seiner Möglichkeiten hätte erkennen können. Der Verkäufer hat den Käufer vor kostenpflichtiger Prüfung in Textform auf diese Folge hinzuweisen.
5. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder einem Dritten stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
6. Die Gewährleistungsfristen richten sich nach § 438 BGB. Soweit es sich bei den Waren um bewegliche Sachen i.S.v. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, gilt gegen-über Unternehmern i.S.v. § 14 BGB eine verkürzte Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängeln abzutreten.

§ 8 Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einem der folgenden Haftungsgrün-de:
• auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, d.h. solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vernünftigerweise vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Eine solche Haf-tung ist – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – begrenzt auf die typische Art von Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar sind;
• auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie;
• auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
• auf dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Datenschutz
1. Die personenbezogenen Daten des Kunden, insbesondere die Kontaktdaten zur Abwicklung der Bestellung, so auch die E-Mail-Adresse, vor allem unserer An-sprechpartner des Unternehmens, werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und be-nutzt, wenn der Kunde uns diese angibt. Zur Bonitätsprüfung können wir Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über Ihre Anschrift. Dies er-folgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Dies beinhaltet auch eine Verarbeitung in IT-Systemen.
2. Der Kunde verpflichtet sich die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie des jeweiligen nationalen Ergänzungstextes (für Deutschland z. B. des Bun-desdatenschutzgesetztes) in der jeweils aktuellen Form einzuhalten. Allen datenschutzrechtlichen Informationspflichten hat der Kunde nachzukommen. Der Kunde hat uns im Falle eines Datenschutzvorfalles unverzüglich zu informieren und alle notwendigen Informationen zur Dokumentation und ggf. Meldung des Daten-schutzvorfalles an datenschutz@hoermann.de bereitzustellen.
3. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Verarbeitung persönlicher Daten gelten die Art. 24 ff. DS-GVO. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit hat der Lieferant die datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person und der Informationspflichten aus Art. 13, 14 DS-GVO zu erfüllen.

§ 10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts („United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“, CISG) ist ausgeschlossen.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel. Individual-vereinbarungen haben stets Vorrang und gelten unabhängig vom Schriftformerfordernis.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nordhorn, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Bei Verbrauchern ist der Gerichtsstand am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers bestimmt.
4. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.